Satzung
des Vereins „Golzower für Golzow e. V."
§ 1
Der Verein „ Golzower für Golzow e. V.“ mit Sitz in 15328 Golzow verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
die Förderung von Kunst und Kultur, sowie der Umwelt- und des Landschaftsschutz in Golzow.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Trägerschaft des „Filmmuseums Kinder von Golzow“
- die Gestaltung des traditionellen jährlichen Sonnenblumenfestes, sowie weiterer dörflicher
Höhepunkte in Zusammenarbeit mit den anderen Vereinen des Ortes.
- Ein weiterer Zweck ist die Einflussnahme auf die dörfliche Gestaltung und Begrünung.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Golzow
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Organe des Vereins sind der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem Stellvertreter und dem Schatzmeister, sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern.. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Ersatzkandidaten, sowie zwei Kassenprüfer.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der erste Ersatzkandidat nach.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im Januar für das laufende Jahr fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, in sozialen Härtefällen, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
Diese geänderte Satzung des Vereins wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.03.2015 beschlossen und setzt damit die eingetragene Satzung vom 10.02.1999 außer Kraft.
Ines Mischker
Vereinsvorsitzende Protokollführer
Mitglieder lt. Anwesenheitsliste
Golzow, den 03.03.2015